Erwägungen
Die Arbeitskontrollstelle für den Kanton Zürich (AKZ) führte am 16. Februar 2015 eine Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen auf einer Baustelle durch. Dabei wurde der portugiesische Staatsangehörige A., Angestellter der X. AG, kontrolliert. Die AKZ forderte die X. AG auf, diverse Unterlagen betreffend die Lohn- und Arbeitsbedingungen von A. herauszugeben, was die X. AG jedoch nicht tat.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) ordnete daraufhin an, dass B., einzelzeichnungsberechtigtes und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der X. AG, Kopien des Arbeitsvertrags, der Lohnabrechnungen und der Arbeitszeitrapporte des Arbeitnehmers A. zustellen müsse. Gegen diese Verfügung erhob die X. AG erfolgreich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die tripartiten Kommissionen gemäss Art. 360b Abs. 5 OR ein Recht auf Herausgabe aller Dokumente haben, die für die Durchführung ihrer Untersuchungen notwendig sind. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, der systematischen Einordnung der Norm und der Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes (EntsG).
Das Bundesgericht führte aus, dass die tripartiten Kommissionen den gesetzlichen Auftrag haben, den Arbeitsmarkt zu beobachten und Abklärungen über die üblichen Löhne in einer bestimmten Branche vorzunehmen. Dafür müssen sie sich die notwendigen Informationen beschaffen können, was eine Herausgabepflicht der kontrollierten Unternehmen…