Erwägungen

Im Jahr 2002 erwarb die Gesellschaft [B.] ein 1958 errichtetes Gebäude, das in verschiedenen Bauelementen Asbest enthielt. [B.] führte Renovierungs- und Asbestsanierungsarbeiten durch, die auf fast eine Million Franken geschätzt wurden. [B.] ersuchte das Baudepartement des Kantons Genf, einen Schlüssel für die Aufteilung der Sanierungskosten zwischen dem derzeitigen und dem früheren Eigentümer zu erstellen. Das Verwaltungsgericht Genf war der Ansicht, dass Asbest als Abfall im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG) einzustufen sei und das Gebäude daher als belasteter Standort gemäß den Bestimmungen über die Sanierung belasteter Standorte zu behandeln sei. Gegen diese Entscheidung legten das Bundesamt für Umwelt und der frühere Eigentümer Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab diesen Beschwerden statt und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es kam zum Schluss, dass in Baumaterialien eingebauter Asbest nicht als "Abfall" im Sinne des USG eingestuft werden kann, da er absichtlich wegen seiner besonderen Eigenschaften verwendet wurde und nicht in der Absicht, sich davon zu entledigen. Darüber hinaus entspricht ein Gebäude mit Asbest nicht der Definition eines "belasteten Standorts" gemäß der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV), die sich nur auf endgültige Abfallablagerungsstätten, Betriebsflächen und Unfallstellen bezieht. Die Aufzählung…