Erwägungen
Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. sind wohnhaft in U./SO. A.A. führte einen Landwirtschaftsbetrieb, den er 2013 verkaufte. In der Folge war er unselbständig erwerbstätig. Im Steuerjahr 2016 bezog A.A. Kapitalleistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) in Höhe von insgesamt Fr. 93'693.10 und tätigte einen Einkauf in die berufliche Vorsorge (2. Säule) in Höhe von Fr. 93'000.--. Das Steueramt des Kantons Solothurn verweigerte den Abzug für den Einkauf in die 2. Säule sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Veranlagung der Kapitalleistungen aus der Säule 3a rechtskräftig ist und nicht nachträglich abgeändert werden kann. Die Kapitalleistungen sind daher als steuerbares Einkommen aus Vorsorge gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG zu behandeln. Der Abzug des Einkaufs in die 2. Säule nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG kann den Beschwerdeführern weder für die direkte Bundessteuer…