Erwägungen

Die Beschwerdeführerin, eine Treuhandgesellschaft, erwarb im Jahr 2012 eine Liegenschaft in V. und nahm im Jahr 2013 umfangreiche Renovationen vor. Seit Oktober 2013 nutzte der Hauptaktionär der Gesellschaft die Liegenschaft ausschliesslich für seine privaten Zwecke und entrichtete dafür eine Miete. Die Beschwerdeführerin machte den Abzug der auf den Renovationen bezahlten Vorsteuern geltend.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verweigerte den Vorsteuerabzug und begründete dies mit einer Steuerumgehung. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache betreffend den Vorsteuerbetrag in Höhe von Fr. 729.-- an die ESTV zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung erfüllt sind. Dafür müssen drei Kriterien kumulativ erfüllt sein:

(1) Die gewählte Rechtsgestaltung muss als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheinen und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen sein.

(2) Es muss anzunehmen sein, dass die Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich zur Steuereinsparung getroffen wurde.

(3) Das Vorgehen…