Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Rückforderung von zu Unrecht über die Erwerbsersatzordnung (EO) abgerechneten Schutzdiensttagen des Zivilschutzkommandanten [S.] durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau. Der Gemeindeverband Bevölkerungsschutz und Zivilschutz [X.] und [S.] erhoben gemeinsam Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, welcher die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse abwies.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse verwirkt ist. Für die 2003 zu Unrecht über die EO abgerechneten 25 Schutzdiensttage hatte die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens am 2. Februar 2007 zu laufen begonnen, da die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten ersichtlich war. Für die 2004 und 2005 zu Unrecht abgerechneten 93 Schutzdiensttage wäre die Verwirkungsfrist ebenfalls spätestens am 2. Februar 2007 zu laufen begonnen, da die Ausgleichskasse bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass diese Einsätze nicht entschädigungsberechtigt waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die Verwirkungsfrist beginnt, sobald die Versicherungseinrichtung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben…