Erwägungen
Die 1967 geborene A. war vom 1. April 2001 bis 31. August 2008 jeweils sechs Stunden pro Woche als Haushilfe tätig. Am 29. Januar 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte zunächst einen Anspruch auf Leistungen, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich jedoch aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies.
In der Folge holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ein und erteilte Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung bei der Werkstätte Y. vom 15. November bis 14. Dezember 2017. Anschliessend verneinte sie jedoch einen Anspruch auf ein IV-Taggeld während dieser Potenzialabklärung.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und stellte fest, A. habe für die Zeit der Potenzialabklärung Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der IV-Stelle gut. Es führt aus, dass nach der Gesetzessystematik für Nichterwerbstätige - von den im Gesetz genannten Ausnahmen abgesehen - keine Bemessungsgrundlagen für Taggelder während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen mehr existieren.
Die Streichung der Mindestgarantie für Taggelder von Nichterwerbstätigen im Rahmen der 5. IV-Revision wurde vom Gesetzgeber gezielt vorgenommen, um negative Anreize zu beseitigen…