Erwägungen
Die Stiftung X ist ein auf Alkoholismus spezialisiertes Zentrum, das im Rahmen von Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Rehabilitation mit den Organen der Invalidenversicherung zusammenarbeitet. Sie hat das PLAN 33-Programm eingeführt, das darauf abzielt, den Verlust der beruflichen und sozialen Eingliederung von Personen mit Alkoholismus zu verhindern.
Durch Entscheidung vom 27. September 1995 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die zuvor der Stiftung für die Finanzierung von PLAN 33 gewährten Subventionen mit Wirkung zum 1. Januar 1996 eingestellt. Daraufhin hat die Stiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Entscheidung erhoben.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Es ist der Auffassung, dass Entscheidungen über die Gewährung oder Ablehnung von Subventionen an Einrichtungen für Invalide im Sinne von Art. 73 ff. IVG in erster Instanz vom BSV getroffen werden und dass die Beschwerde gegen diese Entscheidungen beim Eidgenössischen Departement des Innern als Aufsichtsbehörde über das BSV einzulegen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht entscheidet in letzter Instanz über Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Eidgenössischen Departements des Innern.
In der Sache selbst ist das Eidgenössische Versicherungsgericht der Auffassung, dass die Personen, die am PLAN 33 teilnehmen, nicht als Invalide im Sinne des Gesetzes angesehen werden können, da Alkoholismus an sich keine Invalidität darstellt, die Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründet. Selbst wenn einige Teilnehmer als invalide angesehen werden…