Erwägungen

Der 1989 in den USA geborene L. ersuchte im März 2007 um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt hatte er Wohnsitz in Südafrika. Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte das Gesuch ab, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigte.

L. führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Ziel, den Entscheid aufheben zu lassen. Er machte geltend, Familienangehörige von durch die Eidgenossenschaft ins Ausland entsandten Angestellten seien der obligatorischen Versicherung anzuschliessen und der Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei nicht von einer fünf Jahre ununterbrochen dauernden Versicherungsunterstellung abhängig zu machen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Versicherteneigenschaft im Bereich der obligatorischen und freiwilligen AHV persönlicher Natur ist und nicht auf Familienangehörige übertragen werden kann. Zwar können gemäss Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von im Dienste der Eidgenossenschaft tätigen Versicherten der obligatorischen Versicherung beitreten, eine entsprechende Regelung für deren Kinder fehlt jedoch.

Eine analoge Anwendung von Art. 1a Abs. 3 lit. b AHVG, welcher Studierenden die Weiterführung der obligatorischen Versicherung ermöglicht, kommt für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, da diese Bestimmung auf Personen mit vorbestehendem Versicherungsverhältnis in der Schweiz…