Erwägungen
Die A.-Gaming Ltd. mit Sitz in Malta betreibt über die Domain "a.com" dort lizenzierte Online-Casinospiele, Online-Sportwetten sowie andere Online-Angebote. Die Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) sperrte per 8. Oktober 2019 den Zugang zu diesen Angeboten in der Schweiz mittels einer Allgemeinverfügung. Die A.-Gaming Ltd. erhob Einsprache gegen diese Verfügung, welche das Interkantonale Geldspielgericht am 15. Februar 2021 abwies, soweit sie die Qualifikation des "x Game" als Geldspiel sowie die Verfassungsmässigkeit der Netzsperre betraf.
Die A.-Gaming Ltd. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Sperrverfügung aufzuheben und die Gespa anzuweisen, die Domain "a.com" von der Sperrliste zu löschen. Zudem beantragte sie, die Netzsperre im Geldspielgesetz für verfassungswidrig zu erklären.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es hielt fest, dass das "x Game" der A.-Gaming Ltd. die Voraussetzungen eines Geldspiels im Sinne des Geldspielgesetzes erfülle und der Zugang dazu grundsätzlich gesperrt werden könne.
Die Netzsperre sei trotz ihrer beschränkten Wirksamkeit verhältnismässig. Sie diene dem Schutz des vom Gesetzgeber geschaffenen Konzessions- und Bewilligungssystems für Geldspiele sowie dem Schutz der Spieler vor Gefahren wie Spielsucht und Geldwäscherei. Andere Massnahmen wären entweder weniger wirksam oder mit…