Erwägungen
Der am 23. März 1979 verstorbene Martin C. war in erster Ehe mit Maria P. verheiratet. In ihrem Testament hatte Maria C.-P. ihrem Mann die lebenslängliche Nutzniessung am gesamten Nachlass zugewiesen und weitere Vermächtnisse an Dritte angeordnet. Als einziger pflichtteilsgeschützter Erbe hinterließ Maria C.-P. ihren Ehemann Martin C.
Martin C. ging 1976 eine zweite Ehe mit Erika H. ein. In seinem eigenen Testament setzte er seine zweite Ehefrau als Universalerbin ein. Nach dem Tod von Martin C. widersetzte sich seine zweite Ehefrau Erika C.-H. der Ausrichtung der von Maria C.-P. verfügten Zuwendungen an die Begünstigten. Sie machte geltend, dass das Pflichtteilsrecht ihres verstorbenen Mannes verletzt worden sei und der sich daraus ergebende Herabsetzungsanspruch auf sie übergegangen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung der Ehefrau ab. Es führte aus, dass ein pflichtteilsberechtigter Erbe eine Nacherbeneinsetzung im Umfang seines Pflichtteils nicht hinnehmen muss, sondern den Pflichtteil als freies Erbe beanspruchen kann, das er seinen eigenen Erben weitervererben kann. Da das Pflichtteilsrecht vererblich ist, kann es auch von den Erben des Vorerben gegenüber den Nacherben geltend gemacht werden.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Martin C. zu Lebzeiten auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs verzichtet hatte. Dieser Verzicht konnte durch eine…