Erwägungen
Die Eheleute A.X. und B.X. wohnen im Kanton Thurgau, wo sie unbeschränkt steuerpflichtig sind. A.X. ist zudem im Kanton Schaffhausen aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, da er dort teilzeitlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen haben für die Jahre 1995 und 1996 Kirchensteuern auf dem im Kanton Schaffhausen steuerbaren Einkommen des Ehemannes erhoben. Die Kirchensteuern wurden auf die Hälfte bzw. auf den Betrag von Fr. 319.85 reduziert, da nur die Ehefrau der evangelisch-reformierten Konfession angehört, während der Ehemann konfessionslos ist. A.X. und B.X. haben gegen diese Entscheidung staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem konfessionell gemischten Charakter einer Familie Rechnung zu tragen ist, indem nur ein Bruchteil der vollen Kirchensteuer verlangt werden darf, welcher dem Verhältnis der verschiedenen Kirchenzugehörigkeiten innerhalb der besteuerten Gemeinschaft entspricht. Die Berechnung der Kirchensteuer aufgrund des Gesamteinkommens der Familie verstößt nach Ansicht des Bundesgerichts nicht gegen die Religionsfreiheit. Vielmehr bilden die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, weshalb es zulässig ist, dass für die Kirchensteuer des einkommenslosen Ehepartners dem Einkommen des der betreffenden Kirche nicht angehörenden anderen Ehepartners Rechnung getragen wird. Das Bundesgericht sieht auch keine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht, da die Kirchensteuerordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer umfasst der Begriff "Kirchgenosse" im Sinne von Art.…