Erwägungen

In der Ausgabe Nr. 22 vom 1. Juni 1995 berichtete das Wochenmagazin FACTS über gegensätzliche Auffassungen zwischen dem Vorsteher des Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) und der Vorsteherin des Eidg. Departementes des Innern (EDI) bezüglich des "Politischen Leitbilds für die Schweizerischen Bundesbahnen". Daraufhin reichte der Bundeskanzler im Auftrag des Bundesrates Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen ein.

Die Bundesanwaltschaft eröffnete ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen "Unbekannt (Bundesbeamter)" und den FACTS-Bundeshausredaktor [A.] und ersuchte um rückwirkende Überwachung des Fernmeldeverkehrs der FACTS-Bundeshausredaktion. Der Präsident der Anklagekammer des Bundesgerichts genehmigte die Überwachung vom 12. Juni 1995 bis 12. September 1995.

Die Überwachung blieb erfolglos. Am 24. Februar 1997 teilte die Bundesanwaltschaft der FACTS-Bundeshausredaktion die rückwirkende Teilnehmeridentifikation und Überwachung mit. Daraufhin erhoben [A.], B. und C. sowie die TA-Media AG als Herausgeberin von FACTS Beschwerde gegen die Verfassungswidrigkeit und Widerrechtlichkeit der Überwachung.

Erwägungen

Die Anklagekammer des Bundesgerichts entschied, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Journalisten als Dritte grundsätzlich nicht zulässig ist, da sie ein aus Art. 10 EMRK abgeleitetes Recht haben, über ihre Informationsquellen die Auskunft zu verweigern. Dieses Recht kann nur in ausserordentlichen Fällen überwogen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufklärung der Straftat besteht.

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