Erwägungen

Der Fall betrifft einen Erbvertrag, den ein Schweizer Ehepaar 1992 in der Schweiz abgeschlossen hatte. Der Ehemann verstarb 2003 in Frankreich, die Ehefrau 2005 in Brasilien. Die Kinder des Ehemanns beantragten, die letztwilligen Verfügungen der Ehefrau für ungültig zu erklären, da sie den Erbvertrag verletzten. Die Kinder der Ehefrau argumentierten, dass nach brasilianischem Recht der Erbvertrag nichtig sei und die Ehefrau daher frei über ihren Nachlass habe verfügen können.

Das Bundesgericht musste entscheiden, welches Recht auf den Erbvertrag anzuwenden ist. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob das brasilianische Erbvertragsverbot zu berücksichtigen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass gemäss Art. 95 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) schweizerisches Recht auf den Erbvertrag anzuwenden ist. Massgebend ist dabei der Wohnsitz der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht der spätere Wohnsitz der Erblasserin in Brasilien.

Das Bundesgericht lehnte es ab, das brasilianische Erbvertragsverbot…