Erwägungen
Der 1991 geborene türkische Staatsangehörige A. reiste 2006 zusammen mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling in die Schweiz ein. Zwischen 2009 und 2015 wurde er mehrfach straffällig und insgesamt 17 Mal rechtskräftig verurteilt, unter anderem wegen Raub, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Amt für Inneres des Kantons Appenzell Ausserrhoden widerrief daraufhin seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz aus. A. erhob dagegen erfolglos Beschwerde bis vor das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes erfüllt sind. Es kam zum Schluss, dass A. durch seine zahlreichen Straftaten, insbesondere die Gewaltdelikte wie Raub, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat. Zudem zeigte er sich uneinsichtig und unbelehrbar, sodass auch die erhöhten Anforderungen von Art. 32 der Flüchtlingskonvention erfüllt sind.In der Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 des…