Erwägungen

Das im Eigentum der BKW FMB Energie AG (BKW) stehende Kernkraftwerk (KKW) Mühleberg wurde 1972 in Betrieb genommen und verfügte jeweils über befristete Betriebsbewilligungen. Letztmals verlängerte der Bundesrat am 28. Oktober 1998 die Betriebsbewilligung bis zum 31. Dezember 2012. Die BKW reichte am 25. Januar 2005 beim Bundesrat ein Gesuch um Aufhebung dieser Befristung ein, worauf das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 17. Dezember 2009 die Befristung aufhob.

Gegen diese Verfügung erhoben [X.] und weitere Mitbeteiligte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt in seinem Urteil vom 1. März 2012 zwar die Aufhebung der bisherigen Befristung durch das UVEK für rechtmäßig, ordnete aber eine neue Befristung der Betriebsbewilligung bis zum 28. Juni 2013 an. Zudem verlangte es, dass die BKW dem UVEK ein umfassendes Instandhaltungskonzept einreichen müsse, um eine weitere Verlängerung der Betriebsbewilligung zu erhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass das UVEK die Voraussetzungen für eine Befristung der Betriebsbewilligung umfassend geprüft und begründet hat. Die Vorinstanz hat zu Unrecht dem UVEK vorgeworfen, die Befristung nicht eigenständig geprüft zu haben. Das UVEK hat sich eingehend mit den von den Einsprechern vorgebrachten Sicherheitsaspekten auseinandergesetzt und sich dabei auf die Beurteilungen der Aufsichtsbehörden gestützt.

Eine Befristung der Betriebsbewilligung ist nur dann gerechtfertigt, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass im Zeitpunkt des Fristablaufs die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und ihre Aufrechterhaltung auch mit den Mitteln der laufenden Aufsicht…