Erwägungen

Die italienische Aktiengesellschaft X. S.p.A. (Beschwerdeführerin) besitzt eine weltweite und exklusive Lizenz für die Möbel des Designers Le Corbusier. Sie klagte gegen die italienische Einpersonen-GmbH Y. s.r.l. und deren Gesellschafter A. (Beschwerdegegner), da diese angeblich Nachahmungen dieser Möbel in die Schweiz einführten, anboten und verkauften.

Das Obergericht des Kantons Zürich verbot den Beschwerdegegnern, Nachahmungen der Le Corbusier-Möbel LC 2, LC 3, LC 4, LC 6 und LC 7 in der Schweiz anzubieten und zum Kauf über das Internet anzubieten. Es wies jedoch das Verbotsbegehren für den Stuhl LC 1 (sog. Basculante) ab und sah auch keine Verletzung des Urheberrechts durch Verkäufe der Beschwerdegegner an Schweizer Kunden, da diese bereits vor dem Transport Eigentümer der Möbel geworden seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Es führte aus, dass der Stuhl LC 1 aufgrund fehlender Individualität keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Auch eine Verletzung des Lauterkeitsrechts durch die Werbung der Beschwerdegegner für den Stuhl LC 1 liege nicht vor, da sie sich nicht in irreführender Weise an den Namen oder die Möbelserie von Le Corbusier angelehnt hätten.

Hinsichtlich…