Erwägungen

Der Fall betrifft den Anspruch von [S.], einem seit einer Gefässembolisation im Mai 2008 tetraplegischen Versicherten, auf Übernahme der Kosten für einen automatischen Türöffner an der Hauseingangstüre als Hilfsmittel der Invalidenversicherung (IV). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte den Anspruch auf den Türöffner abgelehnt, woraufhin [S.] Beschwerde erhob. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach [S.] den Anspruch auf den Türöffner zu. Die IV-Stelle führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und hält fest, dass [S.] keinen Anspruch auf den automatischen Haustüröffner als Hilfsmittel der Invalidenversicherung hat. Die Begründung lautet wie folgt:

Gemäss der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Der Anspruch auf Hilfsmittel ist im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und der dazugehörigen Verordnung (HVI) abschliessend geregelt. Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der Hilfsmittelkategorien ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittel aufzählt.

Der Türöffner lässt sich weder unter die "Umweltkontrollgeräte" gemäss…