Erwägungen

Herr A. arbeitete als Kellner für die Gesellschaft X. Am 10. Dezember 1996 kündigte die Gesellschaft X. den Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 28. Februar 1997. Herr A. war vom 12. Dezember 1996 bis 26. Mai 1997 vollständig arbeitsunfähig aufgrund einer Krankheit und dann vom 26. Mai bis 30. Juni 1997 aufgrund einer Operation.

Am 2. September 1997 verklagte Herr A. die Gesellschaft X. auf Zahlung von 12'666 Franken 65, davon 12'000 Franken als Lohn für die Monate Juni, Juli und August 1997. Die Arbeitslosenkasse Y. trat dem Verfahren bei, um 8'307 Franken 80 zu fordern.

Das Arbeitsgericht des Kantons Genf verurteilte die Gesellschaft X. zur Zahlung von 8'000 Franken brutto an die Beiintervenientin. Die Berufungskammer des Arbeitsgerichts bestätigte dieses Urteil.

Die Gesellschaft X. legte Beschwerde zur Aufhebung des Urteils beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Gemäß Art. 336c OR kann der Arbeitgeber nach der Probezeit den Arbeitsvertrag während einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht kündigen. Wenn die Kündigung vor dieser Schutzfrist ausgesprochen wurde und die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, wird diese Frist ausgesetzt und läuft erst nach Ende der Schutzfrist weiter.

Das Bundesgericht hat unterschieden, ob die neue Arbeitsunfähigkeit noch innerhalb der verlängerten Kündigungsfrist oder erst während des zusätzlichen Zeitraums bis zum nächsten Termin eintritt. Eine Aussetzung der Kündigungsfrist ist nur im ersten Fall gerechtfertigt.

Obwohl diese Rechtsprechung von einigen Autoren kritisiert wurde, hat das Bundesgericht entschieden, daran festzuhalten. Die Absätze 2 und 3 von…