Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Meilen am 5. März 2010 wegen grober (Überholmanöver bei ungenügender Sicht und mit übersetzter Geschwindigkeit) und einfacher (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl X. als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 3. November 2010 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und sprach X. zusätzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Hintereinanderfahren mit zu geringem Abstand schuldig.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. ab. Es kam zum Schluss, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht willkürlich war. Auch wenn im dichten Stadtverkehr nicht strikt auf die "Zwei-Sekunden"- oder "halber Tacho"-Regel abgestellt werden kann, muss im vorliegenden Fall ein Abstand von mindestens einer Sekunde eingehalten worden sein, was bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ca. 14 Metern entspricht. Selbst wenn man zugunsten von X.…