Erwägungen
In dieser Angelegenheit hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die an W. geleisteten Versicherungsleistungen ab dem 9. Juli 1995 eingestellt. W. hat gegen diesen Entscheid zwei aufeinanderfolgende Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereicht. Die erste Beschwerde vom 16. Oktober 1997 wurde vom Kantonsgericht am 5. November 1997 mit der Begründung abgelehnt, dass der Anwalt von W. die unpassenden Ausdrücke in der Beschwerde nicht fristgerecht korrigiert hatte. Daraufhin hat W. am 20. November 1997 eine zweite Beschwerde eingereicht, die vom Kantonsgericht am 30. September 1998 schließlich gutgeheißen wurde, da es der Ansicht war, dass die SUVA die gesetzlichen Leistungen über den 9. Juli 1995 hinaus weiter zu erbringen habe.
Daraufhin hat die SUVA Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingelegt.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass das Kantonsgericht auf die am 20. November 1997 eingereichte zweite Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen. Denn die erste Beschwerde vom 16. Oktober 1997 war zum Zeitpunkt der Einreichung der zweiten Beschwerde noch hängig, da das Verfahren erst mit dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Mai 1998, das die Beschwerde gegen die Nichteintretensentscheidung vom 5. November 1997 ablehnte, abgeschlossen war. Folglich war die zweite Beschwerde aufgrund der…