Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, dem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine 15%ige Invalidenrente vom 31. Mai 1981 bis 31. Mai 1984 und für die Zeit vom 1. Juni 1984 bis 31. Mai 1990 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10% zugesprochen hatte. Diese Abstufung und Befristung der Rente basierte auf Annahmen über Sachverhalte, die sich erst nach Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsgesetzes (UVG) am 1. Januar 1984 verwirklichten.

Die Frage war, nach welchen Vorschriften die angefochtene Verfügung zu beurteilen ist - nach dem neuen UVG oder nach dem alten Krankenversicherungsgesetz (KUVG).

Erwägungen

Gemäß Artikel 118 Absatz 1 UVG werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht (KUVG) gewährt.

Artikel 118 Absatz 2 UVG sieht jedoch vor, dass für Versicherte der SUVA vom Inkrafttreten des UVG an dessen Bestimmungen gelten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht.

Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Invalidenrente unbestrittenerweise vor dem 1. Januar 1984 entstanden ist, ist der streitige Rentenanspruch nach altem Recht (Art. 76 bis…