Erwägungen
Der Konzern G. besteht aus den Aktiengesellschaften [A.], [B.], [C.], [D.], [E.] und F. Im April und Juni 2009 nahm der Konzern Massenentlassungen vor, die insgesamt 92 und dann 152 Mitarbeiter betrafen. Die Gewerkschaft X. hat alle Gesellschaften des Konzerns vor der Kammer für Arbeitskollektivverhältnisse des Kantons Genf verklagt, da das in Art. 335f OR vorgesehene Konsultationsverfahren ihrer Ansicht nach nicht eingehalten wurde.
Mit Entscheid vom 15. Juni 2010 hat die kantonale Behörde das Gesuch der Gewerkschaft teilweise gutgeheissen. Die Gesellschaften [A. AG], [B. AG], [C. AG], [D. AG], [E. AG] und [F. AG] haben daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Bezug auf [E. AG] und [F. AG] gutgeheissen. Es kam zum Schluss, dass diese beiden Gesellschaften mit 6 bzw. 15 Angestellten zum Zeitpunkt der Entlassungen die Voraussetzungen von Art. 335d OR für die Anwendung des Konsultationsverfahrens bei Massenentlassungen nicht erfüllten. Das Bundesgericht befand, dass das kantonale Gericht durch die Anwendung einer kantonalen Definition der Massenentlassung auf diese beiden Gesellschaften Bundesrecht verletzt hatte.
Hingegen bestätigte das Bundesgericht, dass die Entlassungen bei [A. AG], [B. AG], [C. AG] und [D. AG] als Massenentlassungen im Sinne von Art. 335d OR zu…