Erwägungen

B., C. und D. sind selbständige Therapeuten, die ein von der Stiftung A. betriebenes Therapiezentrum als Gemeinschaftspraxis führen. Y., der für die X. AG schrieb, veröffentlichte Artikel, in denen angebliche Missstände im Zusammenhang mit dem Therapiezentrum thematisiert wurden. Die Beschwerdeführer stellten beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich ein Gesuch auf vorsorgliche Massnahmen, um den Beschwerdegegnern zu verbieten, bestimmte Äusserungen zu wiederholen. Das Gesuch wurde abgelehnt. Der Rekurs der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich wurde ebenfalls abgewiesen.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Juli 2007 beantragten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die beantragten Massnahmen anzuordnen. Die Beschwerdegegner beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet eingereicht wurde. Die Beschwerdeführer hätten den Entscheid des Obergerichts vom 29. März 2007 direkt mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten müssen, da nach kantonalem Recht keine weitere Instanz mehr zur Verfügung stand, bei der zusätzliche Rügen hätten vorgebracht werden können.

Art. 100 Abs. 6 BGG,…