Erwägungen
Der 1951 geborene Beschwerdegegner [T.] wurde 1972 wegen Dienstverweigerung verurteilt, da er anstelle des Militärdienstes freiwillig und unbezahlt in einem Heim für schwer cerebralgelähmte Kinder gearbeitet hatte. In der Folge verweigerte er stets auch die Bezahlung des Militärpflichtersatzes, weshalb er mehrmals zu unbedingten Haftstrafen verurteilt wurde.
Die Gerichtskommission Gossau und das Kantonsgericht St. Gallen sprachen [T.] der schuldhaften Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes sowie des unerlaubten Mitführens von Personen auf einem Sachentransportanhänger schuldig, verurteilten ihn aber unter Zubilligung des Strafmilderungsgrundes der achtenswerten Beweggründe gemäss Art. 64 StGB zu einer bedingten Busse.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Nichtanwendung des Strafmilderungsgrundes der achtenswerten Beweggründe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält an seiner in BGE 115 IV 65 begründeten Rechtsprechung fest, wonach der Strafmilderungsgrund der achtenswerten Beweggründe gemäss Art. 64 StGB dem Pflichtigen, der die Bezahlung des Militärpflichtersatzes aus pazifistischen Gründen verweigert, nicht zugebilligt werden kann.
Zwar besteht ein formaler Zusammenhang zwischen der Militärdienstpflicht und der Pflicht zur Zahlung des Militärpflichtersatzes, da Letzterer als Ausgleich für die nicht geleistete Militärdienstpflicht erhoben wird. Allerdings ist die Bezahlung des Militärpflichtersatzes keine Erfüllung der Wehrpflicht in anderer Form, sondern lediglich ein finanzielles Opfer, das aus Gründen der Gerechtigkeit und Rechtsgleichheit von demjenigen gefordert wird, der die gesetzliche Dienstpflicht nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt.
Auch eine teilweise Kürzung des…