Erwägungen

Im Juni 1959 erschien im Zürcher Verlag "Die Waage" eine deutsche Übersetzung des chinesischen Romans "Jou Pu Tuan" von Li Yü. Die Bundesanwaltschaft leitete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen den verantwortlichen Verleger Felix Wiesner wegen unzüchtiger Veröffentlichung gemäß Art. 204 StGB ein. Die Bezirksanwaltschaft Zürich stellte das Strafverfahren zwar ein, ordnete aber die Vernichtung der beschlagnahmten 1480 Buchexemplare, des Drucksatzes und des Manuskripts an.

Wiesner erhob Rekurs gegen diese Verfügung, welcher von der Rekurskommission der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde. Daraufhin führte Wiesner Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts an, mit dem Antrag, die beschlagnahmten Gegenstände freizugeben oder die Sache zur Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Er kam zum Schluss, dass der Roman "Jou Pu Tuan" in weiten Teilen als unzüchtig im Sinne von Art. 204 StGB zu betrachten ist. Die detaillierten Schilderungen der sexuellen Ausschweifungen des Protagonisten sowie zahlreiche explizite Darstellungen des Geschlechtsverkehrs in Wort und Bild verstießen in nicht zu nehmender Weise gegen das Sittlichkeitsgefühl. Auch die vom Autor behauptete moralische Absicht vermochte die unzüchtige Gesamtwirkung des Werkes nicht zu überwiegen.

Zwar wurde anerkannt, dass der Roman einen gewissen wissenschaftlichen und literarischen Wert aufweist. Dieser sei für den Durchschnittsleser jedoch…