Erwägungen
Diese Angelegenheit betrifft eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X. gegen eine Verfügung der Anklagekammer des Kantons Genf. Der Streit betrifft die Gültigkeit einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, die von einem Untersuchungsrichter des Kantons Genf auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt angeordnet wurden.
Der Kanton Genf wurde vom Bundesamt für Polizei als Leitkanton im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Genfer Behörden nicht befugt waren, Untersuchungshandlungen auf dem Gebiet von Basel ohne Einbindung der Basler Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen, gemäß dem Territorialitätsprinzip.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es ist der Ansicht, dass die Bestimmungen des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 zu den "gesetzlich vorgesehenen Formen" im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen gehören. Das Konkordat ermächtigt die Justizbehörden eines Kantons, Verfahrenshandlungen direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen, unter Anwendung ihres eigenen Verfahrensrechts.
Obwohl die internationale Rechtshilfe dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist, erfordert ihre…