Erwägungen

Der Fall betrifft einen Möbel-Vorauszahlungs- und Kaufvertrag zwischen den Klägern Edgar Läber und Lydia Zehnder (später Eheleute Läber) und der Beklagten Firma Max Widmer-Müller, Möbel AG. Die Kläger hatten am 13. Mai 1955 bzw. 21. Juni 1955 Verträge über den Kauf einer Wohnungsausstattung im Wert von insgesamt Fr. 6'000.-- abgeschlossen, mit monatlichen Vorauszahlungen von Fr. 50.-- bzw. Fr. 100.--. Später schlossen die Kläger auch einen Möbelkaufvertrag mit H. Schneider ab, den sie jedoch wieder anfochten. Die Kläger klagten dann gegen die Beklagte auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags mit ihr.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Vertrag zwischen den Parteien gültig zustande gekommen ist. Die Kaufgegenstände und der Kaufpreis waren gemäss den Vertragsbestimmungen bestimmbar. Auch die offengelassenen Zahlungsbedingungen für den Restbetrag stellten keine Ungültigkeit dar, da diese Nebenpunkte sind, über die die Parteien später vereinbaren können.

Das Bundesgericht sah auch keinen Verstoss gegen die guten Sitten. Die monatlichen Vorauszahlungen von Fr. 50.-- bzw.…