Erwägungen

Der Fall betrifft eine Auseinandersetzung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und einer Versicherten sowie der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Es geht um die Anrechnung der Erziehungsgutschrift für das Jahr 1960, in dem die Versicherte während des ganzen Jahres, ihr Ehemann jedoch nur während 8 Monaten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war.

Erwägungen

Gemäß Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG wird bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Art. 52f Abs. 4 AHVV sieht vor, dass dem versicherten Elternteil für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet wird.

Im vorliegenden Fall war der Ehemann der Versicherten im Jahr 1960 jedoch teilweise, nämlich während 8 Monaten, versichert. Daher lässt sich der Sachverhalt nicht unter den Normtatbestand von Art. 52f Abs. 4 AHVV subsumieren. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung…