Erwägungen
A., geboren 1955, verletzte sich am 15. Juni 2019 bei einem Mountainbike-Sturz am rechten Knie und erhielt eine Totalprothese. Der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erkannte ab August 2020 eine 100%ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an. Basierend auf einem Invaliditätsgrad von 4% verneinte die SUVA den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die Sozialversicherungskammer des Gerichtshofs der Republik und des Kantons Genf gab der Beschwerde des Versicherten statt und änderte den Einspruchsentscheid dahingehend, dass sie dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 14% zusprach. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Versicherers gegen diesen Entscheid teilweise gut.Erwägungen
Der Streitpunkt betrifft die Frage, ob das kantonale Gericht durch die Anerkennung des Anspruchs des Beschwerdegegners auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14% Bundesrecht verletzt hat. Das kantonale Gericht begründete den Abschlag nicht nur mit den funktionellen Einschränkungen, sondern auch mit dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdegegners.
Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ist anwendbar, wenn der Versicherte aufgrund seines Alters nach dem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt oder die Verminderung der Erwerbsfähigkeit im Wesentlichen auf sein fortgeschrittenes Alter zurückzuführen ist. In diesen Fällen sind die für die…