Erwägungen

A. betrieb die B. AG mit zwei Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes St. Gallen. Die B. AG erhob in beiden Fällen Rechtsvorschlag. Daraufhin reichte die B. AG zwei separate Klagen beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen ein, mit denen sie die Feststellung beantragte, nicht Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Forderungen zu sein. Die B. AG zog diese Klagen später wieder zurück.

A. stellte daraufhin beim Handelsgericht ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit dem Antrag, die B. AG zur Zahlung der Forderungen zu verurteilen und den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Das Handelsgericht trat auf das Gesuch nicht ein.

A. beantragte anschliessend beim Bezirksgericht Lenzburg, die Rechtsvorschläge zu beseitigen und ihm die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Das Bezirksgericht trat auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein.

A. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, welche vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob A. Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht hindert. Die Anerkennungsklage und das Rechtsöffnungsverfahren dienen unterschiedlichen Zwecken: Erstere klärt den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, Letzteres beurteilt lediglich, ob ein für die Rechtsöffnung genügender Titel vorliegt.

Das Bundesgericht…