Erwägungen

X. GmbH mit Sitz in Genf war Gegenstand eines Amtsveranlagungsverfahrens für die direkte Bundessteuer (DBSt) für die Jahre 2001 und 2002. Da X. GmbH ihre Buchhaltung in US-Dollar führte, mussten ihre Jahresabschlüsse am Jahresende in Schweizer Franken umgerechnet werden. Im Jahr 2001 wies der Posten "Umrechnung von Bilanzpositionen in Fremdwährung" einen Gewinn von 4'709'227 Fr. aus, während im Jahr 2002 derselbe Posten einen Verlust von 24'956'670 Fr. auswies.

Die kantonale Steuerverwaltung berücksichtigte den Gewinn von 2001 im steuerpflichtigen Gewinn, zog aber den Verlust von 2002 nicht ab. X. GmbH hat diese Entscheidung angefochten und argumentiert, dass Umrechnungsdifferenzen, unabhängig ob positiv oder negativ, bei der Berechnung des steuerpflichtigen Reingewinns berücksichtigt werden müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. GmbH abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, dass Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung der Funktionswährung (US-Dollar) in die Berichtswährung (Schweizer Franken) keine tatsächlichen Geschäftsvorfälle darstellen und daher die tatsächliche Steuerkraft des Unternehmens nicht beeinflussen. Daher waren die Steuerbehörden berechtigt, diese Umrechnungsdifferenzen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Reingewinns nicht zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Schweizer Rechnungslegungsrecht keine spezifischen Bestimmungen zur Verbuchung von Umrechnungsdifferenzen enthält. Die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) sehen jedoch vor, dass diese…