Erwägungen

Dina [F.] und Adrian [F.] heirateten am 21. Juni 1989. Seit dem 15. September 1990 leben die Parteien getrennt. Mit verschiedenen Entscheiden des Obergerichts des Kantons Aargau und des Gerichtspräsidiums Rheinfelden wurden Unterhaltsbeiträge von Adrian [F.] an Dina [F.] festgelegt. Dina [F.] erhob schliesslich eine weitere Klage, woraufhin das Gerichtspräsidium Brugg Adrian [F.] verpflichtete, seiner Frau ab April 1992 monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 910.-- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil reichten beide Parteien Beschwerde ein, welche das Obergericht des Kantons Aargau am 15. März 1993 abwies.

Dina [F.] gelangte daraufhin mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich mit der Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Es führte aus, dass nach Art. 163 ZGB nicht in jedem Fall auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden muss, sondern gegebenenfalls ein hypothetisches, höheres Einkommen zu berücksichtigen ist, sofern eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall rechtfertigte es sich, der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.-- pro Monat anzurechnen, da sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung des Ehemannes aufgegeben hatte.

Hingegen erachtete das Bundesgericht die Abweichung von der hälftigen…