Erwägungen

Die Bank Y., eine Kommanditgesellschaft, wurde durch Urteil vom 23. November 1978 in Nachlassliquidation versetzt. Am 27. April 1982 forderten die Liquidatoren die Gläubiger auf, ihre möglichen Schadenersatzansprüche gegen die Revisionsstelle X. AG an die Bank in Liquidation abzutreten, damit diese diese im Namen der Masse und auf deren Kosten geltend machen könne. Fünfundzwanzig Gläubiger traten ihre Forderungen an die Bank in Liquidation ab.

Die Bank in Liquidation erhob daraufhin eine Schadenersatzklage gegen X. AG im Namen der abtretenden Gläubiger. Das Bundesgericht musste die Gültigkeit dieser Forderungsabtretungen prüfen.

Erwägungen

Gemäß dem Bundesgericht sind die in diesem Fall vorgenommenen Forderungsabtretungen nichtig. Die in BGE 106 Ib 357 etablierte Rechtsprechung sieht vor, dass die Schadenersatzansprüche der Gläubiger gegenüber Dritten, die für den erlittenen Schaden verantwortlich sind, nicht zum zu liquidierenden Vermögen gehören, sondern den Gläubigern selbst zustehen. Die Bank in Liquidation kann sich daher nicht auf diese Forderungen berufen.

Obwohl die Gläubiger ihre Rechte an die Bank in Liquidation abgetreten haben, sind diese Abtretungen nichtig, da sie darauf abzielen, die zuvor genannte Rechtsprechung zu umgehen und der Bank zu ermöglichen, selbst Rechte auszuüben,…