Erwägungen

In einem Gebäude mit Stockwerkeigentum in Stansstad wurde beschlossen, Sanierungsarbeiten am Haus I für über 80'000 Franken durchzuführen. Einige Stockwerkeigentümer, deren Einheiten in den Häusern II und III lagen, stimmten diesem Beschluss nicht zu und erhoben Klage beim Kantonsgericht Nidwalden. Das Kantonsgericht und das Obergericht hoben den Beschluss auf.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft legte Berufung beim Bundesgericht ein. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Kosten um gemeinschaftliche Kosten im Sinne von Art. 712h Abs. 2 ZGB handle, die von allen Stockwerkeigentümern nach Massgabe der Wertquoten zu tragen seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es führte aus, dass die Tragung der Kosten für Arbeiten an einem Gebäude mit Stockwerkeigentum nicht von der Natur der Arbeiten, sondern vom Gebäudeteil abhängt, an dem sie ausgeführt werden. Soweit die Sanierungsarbeiten ausschliesslich im Interesse bestimmter Stockwerkeigentümer liegen, sind diese auch allein dafür verantwortlich.

Bei Arbeiten an gemeinschaftlichen Teilen des Hauses I, die allen Stockwerkeigentümern dienen, wie beispielsweise die Heizungsanlage, müssen sich jedoch alle Stockwerkeigentümer entsprechend ihren Wertquoten an den Kosten beteiligen. Für Arbeiten an Teilen, die…