Erwägungen

Der amerikanische Staatsangehörige Ed. F. Kossova wurde am 13. Mai 1969 vom Institut auf dem Rosenberg AG in St. Gallen als Gymnasiallehrer und Erzieher angestellt. Ende Dezember 1969 kehrte Kossova für die Weihnachtsferien in die Vereinigten Staaten zurück. Am 5. Januar 1970 teilte er seinem Arbeitgeber in einem Luftpostbrief mit, dass er wegen Krankheit den Dienst erst in der nächsten Woche wieder antreten könne. Er fügte hinzu, dass er in den USA bleiben würde, falls das Institut leicht einen Ersatz für ihn finden könne.

Der Brief traf am 8. Januar 1970 beim Institut ein. Am 9. Januar kündigte Kossova an, er werde am 14. Januar abreisen und am 15. Januar die Arbeit wieder aufnehmen. Das Institut fand jedoch noch am 8. Januar eine Ersatzkraft und schloss mit ihr einen Vertrag ab. Am 13. Januar teilte das Institut Kossova per Telegramm mit, dass ein Ersatz gefunden wurde und seine Rückkehr nicht mehr erforderlich sei.

Kossova klagte daraufhin gegen das Institut auf Zahlung des Lohnes für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1970.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Institut die Kündigung des Arbeitsvertrags durch Kossova nicht rechtzeitig angenommen hatte. Obwohl Kossova keine Frist für die Annahme seines Angebots gesetzt hatte, musste das Institut aufgrund der konkreten Umstände innerhalb einer angemessenen Frist reagieren.

Das Institut hatte den Vertrag mit der Ersatzkraft bereits am 8. Januar geschlossen und konnte daher nicht bis zum 13. Januar mit der Annahme des…