Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit um das Besuchsrecht der Kinder nach einer Scheidung. Der Beklagte, der von der elterlichen Gewalt ausgeschlossen wurde, beantragte die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft gemäß Art. 308 Abs. 2 ZGB, um die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen. Die Vorinstanz lehnte dies ab, da allein die Tatsache, dass es Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts gab, keine hinreichende Begründung für eine Erziehungsbeistandschaft darstelle.
In der Berufung wurde anerkannt, dass es tatsächlich Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts gab, insbesondere weil die beiden älteren Söhne eine Abneigung gegen den Vater zeigten. Die Klägerin erklärte sich jedoch nicht gegen die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass eine Erziehungsbeistandschaft gemäß Art. 308 Abs. 2 ZGB dann angeordnet werden soll, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass es bei der Ausübung des Besuchsrechts durch den von der elterlichen Gewalt ausgeschlossenen Elternteil zu ernsthaften Auseinandersetzungen kommt und das Kind gebrechlich oder besonders sensibel ist.
Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten, dass es während des Scheidungsprozesses bereits zu ernsthaften Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts kam.…