Erwägungen

Frau M. mietete von Frau G. ein Restaurant in D. Differenzen zwischen den Parteien führten im Jahr 1995 zu fünf Verfahren vor der Schlichtungsbehörde des Bezirks Oberlandquart. Am 29. November/13. Dezember 1995 stellte die Behörde fest, dass über einige Begehren der Parteien keine Einigung erzielt wurde, zwei Kündigungen der Vermieterin nichtig und eine dritte gültig seien, und erstreckte das Mietverhältnis bis zum 30. April 1996. Diese Erkenntnisse wurden den Parteien am 14. Dezember 1995 eröffnet und von der Mieterin (Klägerin) am 18. Dezember 1995 in Empfang genommen.

Frau M. gelangte am 1. Februar 1996 mit der Klage an das Bezirksgericht Oberlandquart, um die Entscheide der Schlichtungsbehörde aufheben und ihre Begehren gutheissen zu lassen. Das Bezirksgericht trat am 22. Februar 1996 mit der Begründung nicht auf die Klage ein, da die bundesrechtliche Klagefrist nach Art. 274f Abs. 1 OR verwirkt sei, da die kantonalen Bestimmungen über die Gerichtsferien darauf keine Anwendung fänden.

Eine Beschwerde der Klägerin gegen diesen Entscheid wurde vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 23. April 1996 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Bemessung der Anfechtungsfrist von Art. 274f Abs. 1 OR ausschließlich nach…