Erwägungen

Am 12. Januar 1997 beging X. einen Raubüberfall auf ein Wohnhaus, bei dem er C. ermordete und O. schwer verletzte. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X. am 22. November 2000 wegen vollendeten und versuchten Mordes sowie Raubes zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe. Die Witwe A. und der Sohn B. von C. führten eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, ihnen eine höhere Genugtuung zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass bei Tötung eines Menschen der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Genugtuung zusprechen kann. Dabei sind die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers zu berücksichtigen. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen, das das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft.

Das Bundesgericht hält fest, dass das Opferhilfegesetz (OHG) die Stellung der Opfer von Straftaten verbessern soll, indem sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend machen können. Das OHG schreibt jedoch nicht vor, dass bei der Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers die Untersuchungsmaxime zu befolgen ist. Vielmehr bleiben die Rechte und Pflichten der…