Erwägungen
A. reichte für die Steuerjahre 2010 und 2011 keine oder unvollständige Steuererklärungen ein. Nach einer Selbstanzeige im Jahr 2013 deklarierte er nachträglich die mit ausländischen Quellensteuern belasteten Kapitalerträge und beantragte eine pauschale Steueranrechnung. Das kantonale Steueramt wies die Anträge ab, woraufhin A. Beschwerde erhob.
B. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde gut und setzte die Rückzahlungsbeträge für die pauschale Steueranrechnung für 2010 und 2011 fest.
C. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhob Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Steuerrekursgerichts aufzuheben und die Rückerstattungsentscheide des kantonalen Steueramts zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der ESTV ab. Es führte aus, dass die unterlassene Deklaration im ordentlichen Veranlagungsverfahren nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf pauschale Steueranrechnung führt. Der Zweck der pauschalen Steueranrechnung ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung, nicht die…