Erwägungen

Der Fall betrifft einen Zahlungsbefehl, den das Betreibungsamt Zürich 9 auf Antrag von S. gegen B. ausgestellt hat. Der Forderungsgrund wurde dabei lediglich mit "Schadenersatz" angegeben. B. erhob Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl, die vom Bezirksgericht Zürich und vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.

B. legte daraufhin Rekurs beim Bundesgericht ein und beantragte, den Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären oder zumindest aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab dem Rekurs statt. Es führte aus, dass der Zahlungsbefehl den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht genügt, da der Forderungsgrund lediglich als "Schadenersatz" bezeichnet wurde. Der Zahlungsbefehl muss dem Betriebenen zusammen mit den weiteren Angaben erlauben, sich zur Anerkennung der geltend gemachten Forderung zu entscheiden, ohne dass er Rechtsvorschlag erheben muss, um Näheres zur Forderung zu erfahren.

Im vorliegenden Fall war aus der…