Erwägungen

K. überschritt am 29. Juni 2000 auf dem Gemeindegebiet Rudolfstetten die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h. Wegen dieses Vorfalls wurde K. vom Bezirksamt Bremgarten mit Strafbefehl gebüsst. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach ihn der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine Berufung des Verurteilten ab.

K. führte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu seiner Freisprechung zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Die fraglichen Signalisationen zur Anzeige der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Rudolfstetten genügen weder für sich allein noch gesamthaft betrachtet den bundesrechtlichen Anforderungen.

Das rechtsseitig aufgestellte Signal befindet sich deutlich ausserhalb der nach Art. 103 Abs. 4 SSV noch zulässigen Distanzen zum Fahrbahnrand und kann die Verkehrsteilnehmer daher nicht verpflichten. Auch das linksseitig angebrachte Signal entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, da es keine zwingende Ausnahmesituation gibt, die…