Erwägungen
Am 9. Februar 1979 betrieben Joseph Belle und Zoltan Deaki Karl Thönen auf Verwertung eines Inhaberschuldbriefs für eine Forderung von Fr. 260'000.-- nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 1977. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag, worauf die beiden Gläubiger beim Gerichtspräsidenten von Arlesheim um die provisorische Rechtsöffnung nachsuchten. Im Verlaufe dieses Verfahrens reichten sie dem Rechtsöffnungsrichter den Inhaberschuldbrief ein, der ihnen in einem Herausgabeverfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Mai 1983 des Zivilgerichts Basel-Stadt zugesprochen und am 8. August 1983 durch Verfügung des Gerichtspräsidenten von Arlesheim im Rahmen eines Hinterlegungsverfahrens ausgehändigt worden war. Mit Urteil vom 27. Oktober 1983 ist den Gläubigern die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden.
Am 9. November 1983 reichte Karl Thönen beim Bezirksgericht Arlesheim gegen Belle und Deaki Aberkennungsklage ein, da die Beklagten den Inhaberschuldbrief am 18. November 1983 an die Immoorp AG in Stansstad veräussert hätten. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 1984 ab, was vom Kläger an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft weitergezogen und am 15. Oktober 1985 abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das angefochtene Urteil des Obergerichts. Es kam zum Schluss, dass eine Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB nicht vorlag, da der Richter, dem der Inhaberschuldbrief zu Beweiszwecken überlassen…