Erwägungen
Der Fall betrifft einen leitenden Angestellten ([R.]) einer Möbelfirma, der in Zeitungsinseraten für Warenresten (Spannteppich-Resten) mit dem Hinweis "Riesen-Resten-Markt Reduktionen bis 92%" warb. Das Bezirksgericht Lenzburg sprach [R.] zunächst frei, doch das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn wegen wiederholter Widerhandlung gegen Art. 17 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) zu einer Busse von 200 Franken.
[R.] erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führte aus, dass der Hinweis "Reduktionen bis 92%" ohne gleichzeitige Angabe der tatsächlich zu bezahlenden Preise und genaue Bezeichnung der angebotenen Waren gegen Art. 17 PBV verstößt. Unter "bezifferten Hinweisen auf Preisreduktionen" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 PBV sind Angaben wie "halber Preis", "30% Rabatt", "20 Franken billiger" usw. zu verstehen. Die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung besteht gemäß Art. 17 PBV dann nicht, wenn für mehrere Produkte der gleiche Reduktionssatz gilt oder wenn auf eine ziffernmäßige Angabe der Preisreduktion verzichtet wird.
Das…