Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid betrifft eine Lohnpfändung, die aufgrund von Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) durchgeführt wurde. Die Beklagte, eine Schuldnerin, hatte ihr Existenzminimum vom Kantonsgericht auf 2'514 Franken festgesetzt, nachdem das Gericht ihre Wohnkosten und ihre Krankenversicherungsprämien berücksichtigt hatte. Die Gläubigerin hatte gegen diese Entscheidung bei der Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesgerichts Beschwerde eingelegt und beantragt, das Existenzminimum auf 1'604 Franken herabzusetzen.

Die tatsächlichen Umstände sind wie folgt: Die Schuldnerin hatte weder ihre Miete noch ihre Krankenversicherungsprämien bezahlt und ihre Wohnung war gekündigt worden. Das Kantonsgericht war der Auffassung, dass, obwohl die Schuldnerin diese Kosten nicht bezahlt hatte, es nicht dem Zweck des Gesetzes entsprechen würde, sie von ihrem Existenzminimum auszunehmen, da dies sie in eine schwierige Lage bringen würde.

Erwägungen

Die Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesgerichts hat die Beschwerde der Gläubigerin gutgeheissen. Sie hat festgestellt, dass gemäss der Rechtsprechung nur die Beträge, die der Schuldner tatsächlich bezahlt hat, für die Berechnung seines Existenzminimums berücksichtigt werden können. Die Kammer hat angenommen, dass das Kantonsgericht sich geirrt hatte, als es die Miete und die Krankenversicherungsprämien in das Existenzminimum der Schuldnerin einbezogen hatte, obwohl sie diese nicht bezahlt hatte.

Die Kammer hat auch festgestellt, dass der Schuldner eine Revision der Lohnpfändung beantragen kann, wenn er nachweist, dass er einen Mietvertrag oder einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und die vereinbarten Mieten oder Prämien tatsächlich bezahlt. Dies…