Erwägungen

Der Metzgermeister [S.] ist in selbständiger Stellung tätig und muss daher der Ausgleichskasse des Verbandes Schweizer Metzgermeister Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Basierend auf seiner Wehrsteuermeldung für die 18. Periode vom 25. April 1976 setzte die Ausgleichskasse am 19. Mai 1976 seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1976 und 1977 aus einem reinen Erwerbseinkommen von CHF 100'105 auf jährlich CHF 8'908.80 fest. [S.] beantragte am 16. August 1976 eine Reduktion des jährlichen Beitrags auf CHF 4'000, da sich seine Einkommensverhältnisse im Jahr 1976 wesentlich verändert hätten. Die Ausgleichskasse wies den Antrag am 23. August 1976 ab.

[S.] erhob Beschwerde gegen diese Verfügung bei der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich und machte geltend, sein Einkommen betrage nicht mehr CHF 113'000, sondern lediglich zwischen CHF 70'000 und CHF 90'000. Die Rekurskommission wies die Beschwerde am 21. März 1977 ab.

[S.] gelangte daraufhin mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig an das Eidgenössische Versicherungsgericht und erneuerte sein Begehren um Herabsetzung seiner Sozialversicherungsbeiträge auf CHF 4'000. Zur Begründung führte er an, dass er infolge der Scheidung die Geschäftsliegenschaft habe erwerben müssen, was dazu geführt habe, dass alle verfügbaren Mittel in diese Liegenschaft investiert oder an die geschiedene Frau ausbezahlt worden seien.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Beitragszahlung grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen ist. Allerdings kann der Richter in Ausnahmefällen auch neuere…