Erwägungen
Hans Beiner, Jahrgang 1921, Beruf Müller, erlitt 1949 im Militärdienst eine Tuberkulose, die eine vollständige Kniegelenksresektion und eine Verkürzung des rechten Beines um 3 cm zur Folge hatte. Die Militärversicherung sprach ihm daraufhin eine Integritätsrente zu, die aufgrund des mutmaßlich entgangenen Jahresverdienstes berechnet wurde. Im Laufe der Jahre wurde der Jahresverdienst mehrmals angepasst, zuletzt auf Fr. 33'436.--.
1981 leitete das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) ein Rentenrevisionsverfahren ein und kam zum Schluss, dass die Integritätsrente von 33 1/3% auf 20% zu reduzieren sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern hob diese Verfügung jedoch auf, da es davon ausging, dass es sich um eine Integritätsrente handelte.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass eine Integritätsrente grundsätzlich dann zusteht, wenn der Versicherte im Lebensgenuss erheblich eingeschränkt ist. Eine Revision der Rente ist möglich, wenn sich der körperliche oder psychische Nachteil des Versicherten erheblich ändert. Eine bloße Neubewertung des unveränderten Gesundheitszustands stellt jedoch keinen Revisionsgrund dar.
Im vorliegenden Fall hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht wesentlich verändert. Daher kann die ursprüngliche Integritätsrente von 33 1/3% nicht herabgesetzt…