Sachverhalt

Das Verfahren betrifft die Zulässigkeit der Sicherheitshaft während des vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen hängigen Verfahrens betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion. Der Beschwerdeführer X. wurde am 18./19. September 2008 wegen versuchten qualifizierten Raubes und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse verurteilt. Während des Strafvollzugs wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt, das ergab, dass X. an einer schweren psychischen Störung leidet und eine hohe Rückfallgefahr für gefährliche Delikte besteht.

Das Obergericht des Kantons Solothurn ordnete am 15. Dezember 2010 an, dass X. nachträglich in Sicherheitshaft genommen werden könne, da die Voraussetzungen für eine Verwahrung gegeben seien. Das Amtsgericht Olten-Gösgen wies das Haftentlassungsgesuch von X. ab, und das Obergericht bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung einer Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB gegeben seien, da sich bei X. während des Strafvollzugs aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ergab, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte.

Das Bundesgericht befand, dass die Anordnung und Weiterführung der Sicherheitshaft auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, nämlich den Art. 221 und 229 f. StPO. Es prüfte die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft, nämlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung, das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr und die…