Erwägungen

Die Schwestern E.F. und H.F. wurden am 21. Juni 1996 aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, die auf eine ungenügende Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme zurückzuführen war, notfallmäßig ins Spital B. eingewiesen. Die Krankenversicherung Konkordia übernahm die Kosten für den Spitalaufenthalt zunächst nach dem Tarif für Akutspitalbehandlung, gewährte jedoch ab dem 28. Juni 1996 nur noch Vergütungen nach den Ansätzen für Pflegeleistungen.

Der Beirat der Versicherten erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte, die Konkordia zur Übernahme der Kosten für die Akutspitalbehandlung bis zum 6. September 1996 zu verpflichten. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab, woraufhin der Beirat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob.

Erwägungen

Gemäß Artikel 49 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) richtet sich die Vergütung bei Spitalaufenthalten nach dem Spitaltarif, solange der Patient nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, kommt der Tarif für das Pflegeheim nach Artikel 50 KVG zur Anwendung.

Der Grundsatz von Artikel 49 Absatz 3 KVG entspricht der bisherigen Rechtsprechung zum Wirtschaftlichkeitsgebot. Demnach hat der Versicherte diejenige Heilanstalt oder Spitalabteilung zu wählen, in die er vom medizinischen Standpunkt aus gehört. Die Krankenversicherung muss nicht für Mehrkosten aufkommen, die sich daraus ergeben, dass der Versicherte sich in eine für intensive Pflege und Behandlung spezialisierte und damit teure Klinik begibt, obwohl er einer solchen Behandlung nicht bedarf.

Im vorliegenden Fall konnte das für die notfallmäßige Hospitalisierung ausschlaggebende Nahrungs- und Flüssigkeitsdefizit relativ rasch behoben werden. Die anschließend durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen wie Physiotherapie und Gehübungen hätten ebenso…