Erwägungen
Das Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951 ermächtigt den Bundesrat, die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mengenmäßig zu beschränken, wenn deren Einfuhr den Absatz der einheimischen Produkte zu angemessenen Preisen gefährdet. Gestützt darauf hat der Bundesrat in der Verordnung betreffend Schlachtviehmarkt und Fleischversorgung vom 30. Dezember 1953 die Einfuhr von Schlachtvieh und Fleisch der Kontingentierung und der Bewilligungspflicht unterstellt.
Die in dieser Verordnung vorgesehene sogenannte Prioritätsordnung, wonach bei der Kontingentszuteilung der vom Einfuhrberechtigten erreichte Umsatz je nach der Einstufung des Betriebsortes unterschiedlich berücksichtigt wird, wird von einem Metzgerausschuss als verfassungs- und gesetzwidrig angefochten. Der Beschwerdeführer, ein Metzger aus Oberkulm, verlangt, sein Kontingent ohne Anwendung der Prioritätsordnung zu berechnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Prioritätsordnung offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Landwirtschaftsgesetz delegierten Kompetenz herausfällt. Es stellt fest, dass sich die Verhältnisse auf dem Schlachtviehmarkt seit Erlass der Verordnung wesentlich geändert haben, insbesondere durch die Entstehung bedeutender Preisunterschiede zwischen Import- und Inlandware.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Prioritätsordnung unter den gegenwärtigen Umständen nicht mehr…