Erwägungen

Die Genossenschaft Silva-Verlag hinterlegte 1948 die Kollektivmarke SILVA für Nahrungs- und Genussmittel sowie Seifenprodukte. Später hinterlegte sie auch verschiedene Individualmarken, die das Wort SILVA enthielten. Die American Tobacco Company (heute American Brands Inc.) hinterlegte 1967 die Individualmarke SILVA THINS für Tabak und Tabakfabrikate. Die Genossenschaft klagte gegen die Ungültigkeit der Marke SILVA THINS, während die Beklagte die Ungültigkeit der Kollektivmarke SILVA geltend machte.

Das Bundesgericht entschied, dass ein Verband durchaus dasselbe Zeichen als Kollektivmarke für die Waren seiner Mitglieder und als Individualmarke für eigene Waren eintragen lassen kann. Die Kollektivmarke SILVA der Genossenschaft ist daher nicht wegen der später eingetragenen Individualmarken ungültig.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt weiter aus, dass jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse hat, sich auf die Nichtigkeit einer Marke berufen kann, auch der Inhaber einer jüngeren Marke, wenn er vom Inhaber der nichtigen wegen Markenverletzung verfolgt wird. Die Beklagte hat daher ein Interesse daran, die Ungültigkeit der Kollektivmarke SILVA geltend zu machen.

Hinsichtlich der Verwechselbarkeit zwischen der Kollektivmarke SILVA und der Individualmarke SILVA THINS kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Marken nicht genügend…